Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 358
§ 358 – Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde entscheidet über den Einspruch.
- Sie prüft, ob der Einspruch zulässig ist.
- Der Einspruch muss in der richtigen Form eingereicht werden.
- Der Einspruch muss innerhalb der festgelegten Frist eingelegt werden.
- Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Einspruch abgelehnt.